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BGH, 09.02.1956 - 3 StR 351/55 |
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Volltextveröffentlichung
- Wolters Kluwer
Rechtsmittel
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- BGH, 16.06.1953 - 1 StR 809/52
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.02.1956 - 3 StR 351/55
Steht das im Einzelfalle fest, so muß sie der Richter als richtig hinnehmen, selbst wenn er ihre Grundlagen im einzelnen mangels eigenen umfassenden Fachstudiums nicht selbst erschöpfend nachprüfen kann (BGHSt 5, 34, 36) [BGH 16.06.1953 - 1 StR 809/52].Die Rechtsprechung ist auch darüber einig, daß die erbkundliche Vergleichung unter Umständen sogar in sogenannten "Einmannfällen" - ein solcher liegt hier nicht vor - sicheren Abstammungsbeweis erbringt (BGHSt 5, 36 [BGH 16.06.1953 - 1 StR 809/52] mit Nachweisen).
- BGH, 05.04.1951 - 4 StR 113/50
Vernehmung eines Zeugen durch Verlesung der Niederschrift über seine frühere …
Auszug aus BGH, 09.02.1956 - 3 StR 351/55
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt in veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß "die Uneinsichtigkeit des leugnenden Angeklagten", wie sich das Landgericht ausdrückt, für sich allein straferhöhend nicht in Betracht kommt, vielmehr nur dann, wenn sie nicht auf eine unzulässige Prozeßstrafe hinausläuft, sondern ein sicheres Anzeichen für Rechtsfeindschaft und künftige Gefährlichkeit des Angeklagten bildet (BGH MDR 1955, 689 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 86/55], BGHSt 1, 103; 1, 105, [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]BGH 3 StR 272/55 vom 7.9.1955 und 1 StR 660/54 vom 14.12.54). - BGH, 10.04.1951 - 1 StR 88/51
Zulässigkeit einer Einbeziehung des Verhaltens eines Angeklagten während eines …
Auszug aus BGH, 09.02.1956 - 3 StR 351/55
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt in veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß "die Uneinsichtigkeit des leugnenden Angeklagten", wie sich das Landgericht ausdrückt, für sich allein straferhöhend nicht in Betracht kommt, vielmehr nur dann, wenn sie nicht auf eine unzulässige Prozeßstrafe hinausläuft, sondern ein sicheres Anzeichen für Rechtsfeindschaft und künftige Gefährlichkeit des Angeklagten bildet (BGH MDR 1955, 689 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 86/55], BGHSt 1, 103; 1, 105, [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]BGH 3 StR 272/55 vom 7.9.1955 und 1 StR 660/54 vom 14.12.54).
- BGH, 14.12.1954 - 1 StR 660/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.02.1956 - 3 StR 351/55
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt in veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß "die Uneinsichtigkeit des leugnenden Angeklagten", wie sich das Landgericht ausdrückt, für sich allein straferhöhend nicht in Betracht kommt, vielmehr nur dann, wenn sie nicht auf eine unzulässige Prozeßstrafe hinausläuft, sondern ein sicheres Anzeichen für Rechtsfeindschaft und künftige Gefährlichkeit des Angeklagten bildet (BGH MDR 1955, 689 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 86/55], BGHSt 1, 103; 1, 105, [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]BGH 3 StR 272/55 vom 7.9.1955 und 1 StR 660/54 vom 14.12.54). - BGH, 11.01.1955 - 2 StR 230/54
Auszug aus BGH, 09.02.1956 - 3 StR 351/55
Auch dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden (BGHSt 7, 186, 189 [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54], mit Nachweisen, BGH 3 StR 528/54 vom 20. Januar 1955). - BGH, 20.01.1955 - 3 StR 528/54
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.02.1956 - 3 StR 351/55
Auch dies hat der Bundesgerichtshof mehrfach entschieden (BGHSt 7, 186, 189 [BGH 11.01.1955 - 2 StR 230/54], mit Nachweisen, BGH 3 StR 528/54 vom 20. Januar 1955). - BGH, 08.06.1955 - 3 StR 86/55
Auszug aus BGH, 09.02.1956 - 3 StR 351/55
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt in veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß "die Uneinsichtigkeit des leugnenden Angeklagten", wie sich das Landgericht ausdrückt, für sich allein straferhöhend nicht in Betracht kommt, vielmehr nur dann, wenn sie nicht auf eine unzulässige Prozeßstrafe hinausläuft, sondern ein sicheres Anzeichen für Rechtsfeindschaft und künftige Gefährlichkeit des Angeklagten bildet (BGH MDR 1955, 689 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 86/55], BGHSt 1, 103; 1, 105, [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]BGH 3 StR 272/55 vom 7.9.1955 und 1 StR 660/54 vom 14.12.54). - BGH, 07.09.1955 - 3 StR 272/55
Rechtsmittel
Auszug aus BGH, 09.02.1956 - 3 StR 351/55
Der Bundesgerichtshof hat wiederholt in veröffentlichten Entscheidungen ausgesprochen, daß "die Uneinsichtigkeit des leugnenden Angeklagten", wie sich das Landgericht ausdrückt, für sich allein straferhöhend nicht in Betracht kommt, vielmehr nur dann, wenn sie nicht auf eine unzulässige Prozeßstrafe hinausläuft, sondern ein sicheres Anzeichen für Rechtsfeindschaft und künftige Gefährlichkeit des Angeklagten bildet (BGH MDR 1955, 689 [BGH 08.06.1955 - 3 StR 86/55], BGHSt 1, 103; 1, 105, [BGH 05.04.1951 - 4 StR 113/50]BGH 3 StR 272/55 vom 7.9.1955 und 1 StR 660/54 vom 14.12.54).